Verschwiegenheitspflicht
Laut § 15 (1) Psychotherapiegesetz (PsthG) bin ich als Psychotherapeut – wie auch etwaige Hilfspersonen von mir – zur Verschwiegenheit über alle mir in Ausübung meines Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Von dieser Verschwiegenheitspflicht gibt es nur ein paar wenige im Gesetz genannten Ausnahmen. Gleichzeitig erstreckt sich die Verschwiegenheitspflicht praktisch auch über die im Rahmen der Dokumentationspflicht (§ 16a) gemachten Aufzeichnungen bis zum Ende der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht.
Darüber hinaus kannst nur Du (als entscheidungsfähige Patientin/entscheidungsfähiger Patient) in Deinem höchstpersönlichen Recht mich von der Verschwiegenheitspflicht entbinden, falls das z. B. vor Gericht oder für eine weitere medizinische Behandlung notwendig ist.
Der Verschwiegenheitspflicht steht die Auskunftspflicht laut § 14 (4) gegenüber. Danach bin ich verpflichtet, Dir Auskünfte über die Behandlung, insbesondere über Art, Umfang und Entgelt, zu erteilen. Bei nicht entscheidungsfähigen Patientinnen und Patienten besteht diese Pflicht gegenüber der gesetzlichen Vertretung (Mitteilungspflicht).
§ 15 (4) sieht auch eine Anzeigepflicht gegenüber der Kriminalpolizei bzw. der Staatsanwaltschaft vor, sollte sich in Ausübung meiner beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergeben, dass eine im Gesetz aufgezählte gerichtlich strafbare Handlung gesetzt wurde.
Mehr Information zum Thema Verschwiegenheitspflicht für Psychotherapeuten findest Du unter
- Bundesministerium || Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: Verschwiegenheitspflicht gemäß Psychotherapiegesetz, Psychologengesetz 2013 und Musiktherapiegesetz unter Berücksichtigung des Gewaltschutzgesetzes 2019
- Jusline.at || Recht.schnell
- Psychotherapiegesetz || BGBl. Nr. 361/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I
Die Informationen auf dieser Seite wurden nach bestem Wissen und Gewissen mit Stand 26.06.2023 zusammengestellt.